Pflegebedürftige Eltern: Wer muss zahlen und wie kann man vorsorgen?

Die finanzielle Realität der Pflege
Die Pflege der eigenen Eltern ist ein Thema, das viele Menschen beschäftigt, aber oft nicht rechtzeitig besprochen wird. Neben emotionalen Herausforderungen kommen erhebliche finanzielle Belastungen auf Familien zu, wenn die Kosten für ein Pflegeheim oder eine Betreuung nicht vollständig von der gesetzlichen Pflegeversicherung gedeckt werden.
Die Pflegekosten variieren je nach Pflegegrad, Einrichtung und Bundesland erheblich. Während die gesetzliche Pflegekasse einen Teil übernimmt, bleibt immer ein Eigenanteil, den die Betroffenen oder ihre Angehörigen zahlen müssen. Doch wer genau muss einspringen, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen?
Im Durchschnitt kostet ein Platz in einem Pflegeheim in Deutschland zwischen 2.500 und 4.500 Euro pro Monat. Die gesetzliche Pflegeversicherung trägt davon je nach Pflegegrad zwischen 700 und 2.200 Euro. Der Rest muss privat finanziert werden – oft eine erhebliche Summe für Angehörige.
Wann müssen Kinder für die Pflegekosten aufkommen?
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Unterhaltspflicht innerhalb der Familie. Laut § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Das bedeutet: Eltern müssen für ihre Kinder aufkommen – aber auch umgekehrt.
Allerdings schützt das Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020 viele Kinder vor hohen finanziellen Belastungen. Erst wenn das Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt, können sie zur Zahlung herangezogen werden. Dabei werden eigene finanzielle Verpflichtungen, wie Miete, Kredite oder der Unterhalt der eigenen Familie, berücksichtigt.
Was viele nicht wissen: Auch bei mehreren Geschwistern wird die finanzielle Verantwortung nicht automatisch gleichmäßig verteilt. Die Berechnung hängt von individuellen Einkommen und finanziellen Verhältnissen ab.
Welche Rolle spielt das Sozialamt?
Wenn die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können, springt zunächst das Sozialamt ein. Es übernimmt die offenen Beträge, prüft jedoch anschließend, ob Angehörige in der Pflicht stehen, sich an den Kosten zu beteiligen.
Die Berechnung erfolgt individuell. Erst nach detaillierter Prüfung entscheidet das Sozialamt, ob und in welcher Höhe Zahlungen von den Angehörigen verlangt werden. Dabei wird auch das Einkommen des Ehepartners der unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt.
Wichtig zu wissen: Wenn das Sozialamt in Vorleistung geht, kann es später Rückforderungen stellen – insbesondere wenn sich die finanzielle Lage der Familie verändert.
Schenkungen können zurückgefordert werden
Wurden in den letzten zehn Jahren größere Vermögenswerte verschenkt – beispielsweise Geldbeträge an Enkel oder Immobilien innerhalb der Familie –, kann das Sozialamt diese zur Deckung der Pflegekosten zurückfordern. Selbst wenn das Geld bereits ausgegeben wurde, sind die Beschenkten möglicherweise verpflichtet, den Betrag zurückzuzahlen.
Gerade bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie ist dies ein häufig unterschätztes Risiko. Wer seinen Eltern eine Wohnung oder ein Haus überschrieben hat, könnte Jahre später mit einer Rückforderung des Sozialamtes konfrontiert werden.
Vorsorge treffen: Jetzt handeln, später profitieren
Um finanzielle Belastungen zu vermeiden, ist eine rechtzeitige private Pflegevorsorge entscheidend. Je früher man sich absichert, desto flexibler sind die Optionen. Eine Pflegezusatzversicherung kann dazu beitragen, dass die eigenen Kinder später nicht finanziell belastet werden.
Besonders Familien mit mehreren Geschwistern sollten frühzeitig gemeinsam überlegen, wie sie sich für den Pflegefall vorbereiten können. Das neue Jahr ist ein guter Zeitpunkt, sich mit der Familie zusammenzusetzen und über die Zukunft zu sprechen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die frühzeitige Auseinandersetzung mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. So können Angehörige im Ernstfall rechtzeitig handeln, ohne auf langwierige behördliche Prozesse warten zu müssen.
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